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Art 68 BayFiG (Bayern) — Staatsverträge

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.