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# Art 20 BayFiG (Bayern) — Fischereiordnung

Bayerisches Fischereigesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Falls es im Interesse einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Kreisverwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden.

(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über die

1. Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;

2. Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;

3. zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;

4. zum Fang freigegebenen Fische;

5. Beschaffenheit der Fanggeräte;

6. Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;

7. Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;

8. Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/20

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