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Art 17 BayFiG (Bayern) — Keine Begründung neuer Rechte

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.