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Art 11 BayFiG (Bayern) — Eintragung von Fischereirechten

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Fischereirecht wird in das Grundbuch nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil eines Grundstücks ist.

(2) Die selbstständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

(3) Für ein Fischereirecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

(4) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.

(5) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten zu regeln.