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# Art 10 BayFiG (Bayern) — Abmarkung

Bayerisches Fischereigesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Grenze eines Fischereirechts soll in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften auf Antrag eines Beteiligten abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. Die Grenzen nach Satz 1 werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayFiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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