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§ 4 BayFachlAIEV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann.