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§ 1 BayFachlAIEV (Bayern)

Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildung von Fachlehrern wird ein Staatsinstitut mit dem Sitz in München errichtet. Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern“.