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# § 33 BayFachVbtuD (Bayern) — Übergangsregelung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 24 gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 begonnen haben; insofern gelten die dieser Verordnung in der am 31. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. Das jeweils zuständige Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 33 BayFachVbtuD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVbtuD/33

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