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§ 19 BayFachVbtuD (Bayern) — Mündlicher Teil der Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung wird abgenommen

1. in der zweiten und dritten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus drei Personen für Prüfgespräche und Kurzvortrag mit Diskussion,

2. in der vierten Qualifikationsebene von zwei Prüfungskommissionen bestehend je aus zwei Personen für Prüfgespräche und eine Prüfungskommission bestehend aus drei Personen für Kurzvortrag und Diskussion.

(2) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

1. in der zweiten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 15 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird;

2. in der dritten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird,

3. in der vierten Qualifikationsebene aus vier Prüfungsgesprächen zu je 15 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten mit anschließender fünfzehnminütiger Diskussion zu einem Thema, das 45 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird.

(3) Es sollen nicht mehr als drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. Die Reihenfolge der Prüfungsgespräche und Kurzvorträge wird durch das Prüfungsamt festgelegt. Kurzvortrag und Diskussion sind öffentlich.