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§ 17 BayFachVbtuD (Bayern) — Umfang und Inhalt der Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst (Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst – FachV-btuD)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien können nach näherer Regelung durch das Prüfungsamt die schriftlichen Prüfungen auch digital und die mündlichen Prüfungen als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.

(2) Die schriftlichen Prüfungen sollen die Befähigung zeigen, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, die daraus abgeleitete Aufgabe einer realisierbaren Lösung zuzuführen und diese konkret und nachvollziehbar zu begründen. In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere Kommunikationsverhalten, Sicherheit des Auftretens, Gewandtheit im Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Streben nach konstruktiven Lösungen gleichwertig neben Fachwissen und angemessener Allgemeinbildung beurteilt werden.

(3) Prüfungsstoff und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem aktuellen Prüfstoffverzeichnis.