Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.
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Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§ 37 Abs. 2 LlbG) der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste.