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§ 51 BayFachVBibl (Bayern) — Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsbibliothek führt bei Bedarf das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung durch.

(2) Das Staatsministerium gibt den Termin, die Meldefristen und die Teilnahmevoraussetzungen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt. Dabei soll angegeben werden, wie viele Beamte und Beamtinnen von den obersten Dienstbehörden zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.