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§ 46 BayFachVBibl (Bayern) — Ergebnis der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch drei.