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# § 41 BayFachVBibl (Bayern) — Berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die praktische Ausbildung ist dazu bestimmt, die Referendare und Referendarinnen in die Bibliothekspraxis einzuführen. Hierzu werden sie durch informatorische Unterweisung und eigene Mitarbeit mit sämtlichen Arbeitsbereichen einer wissenschaftlichen Bibliothek vertraut gemacht. Parallel dazu sollen sie entsprechend dem wachsenden Stand ihrer Kenntnisse übliche Aufgaben der vierten Qualifikationsebene selbstständig wahrnehmen. Durch Projektarbeit sollen sie ihre Teamfähigkeit und ihre Fähigkeit zur termingebundenen Arbeit unter Beweis stellen.

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Zitiervorschlag: § 41 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/41

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