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# § 39 BayFachVBibl (Bayern) — Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst eine fachtheoretische und eine praktische Ausbildung von je einem Jahr nach einem von der Staatsbibliothek erstellten Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Staatsbibliothek ist für die Referendare und Referendarinnen des Staates Ernennungsbehörde. Sie regelt die Durchführung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen und weist die Referendare und Referendarinnen den verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu.

(2) Die praktische Ausbildung besteht aus einem Hauptpraktikum und mehreren Kurzpraktika. Das Hauptpraktikum mit einer Dauer von mindestens 28 Wochen wird an einer Ausbildungsbibliothek des Staates (§ 7) abgeleistet. Die Kurzpraktika können in weiteren bibliothekarischen und bibliotheksrelevanten Einrichtungen abgeleistet werden. Ein Teil der Kurzpraktika kann auch im Ausland absolviert werden.

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Zitiervorschlag: § 39 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/39

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