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# § 35 BayFachVBibl (Bayern) — Bestehen der Qualifikationsprüfung; Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 15 v.H., wobei das Kolloquium 25 v.H. und die schriftliche Arbeit 75 v.H. zählt, und den Theoriemodulen mit einer Gewichtung von 85 v.H. Dabei werden die Module nach dem auf ganze Prozentzahlen gerundeten Anteil der Leistungspunkte an der Summe der Leistungspunkte der Theoriemodule gewichtet. Die Gesamtprüfungsnote ist mit einer Dezimalstelle auszuweisen.

(2) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn 210 Leistungspunkte erzielt, die Praxismodule bestanden sowie die Theoriemodule und die Bachelorarbeit mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden.

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Zitiervorschlag: § 35 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/35

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