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§ 33 BayFachVBibl (Bayern) — Prüfer und Prüferinnen, Prüfungsamt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Prüfer und Prüferinnen können bestellt werden:

1. Dozenten und Dozentinnen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,

2. Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,

3. Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende.

Die Prüfer und Prüferinnen müssen mindestens über die Qualifikation verfügen, die der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation entspricht.

(2) Bei der organisatorischen Abwicklung der Prüfungen wird die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, von der Staatsbibliothek (Prüfungsamt) unterstützt.