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§ 17 BayFachVBibl (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist spätestens einen Monat nach Aushändigung bzw. Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.