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# § 16 BayFachVBibl (Bayern) — Festsetzung der Platzziffer

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder vierten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis im Bachelor-Modul die bessere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen im Bachelor-Modul wird die gleiche Platzziffer erteilt. Die Platzziffer des nächstfolgenden Teilnehmers oder der nächstfolgenden Teilnehmerin wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 APO bestimmt.

(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.

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Zitiervorschlag: § 16 BayFachVBibl (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFachVBibl/16

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