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§ 1 BayFachVBibl (Bayern) — Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl BayRS 2038-3-1-10-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Bibliothekswesen gebildet.

(2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften der Auswahlverfahrensordnung bleiben unberührt.