(1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Bibliothekswesen gebildet.
(2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften der Auswahlverfahrensordnung bleiben unberührt.