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§ 1 BayFachAkadAusbV (Bayern) — Geltungsbereich

Verordnung über die Ausbildungsrichtungen und Fachrichtungen der Fachakademien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen und privaten Fachakademien im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.