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# § 3 BayFHVR (Bayern) — Abrechnung der Ausbildung

Erstattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege setzt die Erstattungsbeträge fest.

(2) Für jeden begonnenen Teilabschnitt des Fachstudiums sind die vollen darauf entfallenden Kosten zu begleichen, unabhängig davon, ob der Abschnitt vom Studierenden abgeschlossen wurde. Sollte das Studium innerhalb der ersten vier Wochen des ersten Teilabschnitts des Fachstudiums abgebrochen werden, fällt lediglich eine Pauschale von 1.000 € an. Die Dauer der Teilabschnitte des Fachstudiums wird jeweils auf volle oder halbe Monate festgesetzt. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege ist berechtigt, bereits abgeschlossene und begonnene Teilabschnitte des Fachstudiums abzurechnen.

(3) Die Erstattungsbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid fällig, sofern kein späterer Termin festgesetzt wird.

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Zitiervorschlag: § 3 BayFHVR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFHVR/3

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