nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BayFHVR (Bayern) — Kosten der Ausbildung

Erstattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Studiengang gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 20.328 €. Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 968 € festgesetzt. Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 121 € vorgenommen.

(2) Im Studiengang gehobener nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden inklusive Unterkunft 25.916 €. Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.364 € festgesetzt. Soweit einen Monat vor Beginn eines Teilabschnitts des Fachstudiums in Abstimmung mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege auf die Unterkunft verzichtet wird, wird je Monat des Fachstudiums ein Abschlag von 308 € vorgenommen.

(3) Im Studiengang gehobener technischer Dienst in der Verwaltungsinformatik betragen die Gesamtkosten des Studiums bei normalem Studienverlauf pro Studierenden 25.200 €. Für die Belegung eines Studienplatzes werden je Monat des Fachstudiums 1.050 € festgesetzt.

(4) Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern ermäßigen sich die Kosten und Abschläge in den Abs. 1 und 2 jeweils um die Hälfte.

(5) Bei einer nach der für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung möglichen Verkürzung des Studiums werden nur die in Anspruch genommenen Teilabschnitte des Fachstudiums berechnet. Für die Wiederholung von Teilabschnitten des Fachstudiums und für die Belegung weiterer Studienangebote fallen zusätzlich Kosten nach den Abs. 1 bis 4 an.

(6) Für die Teilnahme an Prüfungen fallen keine Kosten an.