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§ 5 BayFHSchkiTraeV (Bayern)

Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuschüsse werden für das Haushaltsjahr gewährt und nachträglich ausbezahlt. Abschlagszahlungen werden im Rahmen des Haushalts geleistet.