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§ 3 BayFHSchkiTraeV (Bayern)

Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Umfang des zuschußfähigen Betriebs einer Hochschule ergibt sich aus den vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Anerkennungsbescheids und der bayerischen Hochschulplanung festgelegten Studienplatzzahlen.