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§ 2 BayFHSchkiTraeV (Bayern)

Verordnung über die staatlichen Zuschüsse für Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge in kirchlicher Trägerschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuschüsse werden nach Maßgabe des Staatshaushalts und unter Berücksichtigung von Leistungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz gewährt.

(2) Maßnahmen werden nur im Rahmen der staatlichen Kostenrichtwerte bezuschußt.