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§ 6 BayFGV (Bayern) — Anzuwendende Vorschriften

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs und des Fischereigrundbuchs gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung sowie der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.