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# § 5 BayFGV (Bayern) — Gebührenerhebung

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt

1. 1 350 € für die Anerkennung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV, eines Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 Abs. 3 BtRegV oder eines vollständigen Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 1 BtRegV,

2. 675 € für die Anerkennung eines einzelnen Moduls nach § 8 Abs. 6 BtRegV und

3. 675 € bis 1 350 € für die Anerkennung mehrere Module.

Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Abs. 5 BtRegV kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 BayFGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/5

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