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# § 14 BayFGV (Bayern) — Verweisungsvermerke

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen. Im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.

(3) Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.

(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: § 14 BayFGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFGV/14

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