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# § 12 BayFGV (Bayern) — Allgemeines

Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden

1. als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),

2. als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.

Bei Eintragung nach Satz 1 Nr. 1 ist in der Aufschrift unter die Bezeichnung des Blatts das Wort „Fischereigrundbuch“ zu setzen.

(2) Die Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.

(3) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. Das Fischereirecht kann gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks auch dann vermerkt werden, wenn für das Gewässer ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist. Wird für das Gewässer ein Grundbuchblatt nachträglich angelegt, ist die Eintragung des Fischereirechts in der zweiten Abteilung dieses Blatts von Amts wegen nachzuholen.

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Zitiervorschlag: § 12 BayFGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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