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# Art 8 BayFAG (Bayern) — Grunderwerbsteuerverbund

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer den Landkreisen in voller Höhe zu.

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Zitiervorschlag: Art 8 BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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