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# Art 21 BayFAG (Bayern) — Bezirksumlage

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Gemeinden und Landkreise um (Bezirksumlage).

(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.

(3) Die Bezirksumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind die für die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahres. Werden die Prozentsätze, die der Bezirk von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Bezirksumlage erhebt (Bezirksumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Bezirksumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen. Bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Bezirksumlagesatz der Steuerkraftzahlen.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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