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# Art 18 BayFAG (Bayern) — Kreisumlage

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).

(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.

(3) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres. Werden die Prozentsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Kreisumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Kreisumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Kreisumlagesatz der Steuerkraftzahlen.

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Zitiervorschlag: Art 18 BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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