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# Art 13 BayFAG (Bayern) — Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund).

(2) Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet. Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 43 250 000 € als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFAG/13

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