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# Art 10a BayFAG (Bayern) — Schülerbeförderungskosten

Bayerisches Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 BaySchFG). Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.

(2) Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden.

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Zitiervorschlag: Art 10a BayFAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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