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Art 5 BayEzG (Bayern) — Ehrenzeichenstatut

Bayerisches Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung. Darin sind auch die Aberkennung der Ehrenzeichen bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und ihre Folgen zu regeln.