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# Art 3 BayEzG (Bayern) — Verleihung

Bayerisches Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt setzt eine langjährige hervorragende ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen voraus.

(2) Das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung kann an militärische und zivile Persönlichkeiten verliehen werden, die sich im In- und Ausland in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht haben. Es sollen nicht mehr als 75 Personen jährlich ausgezeichnet werden.

(3) Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde. Die Verleihungen werden im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht.

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Zitiervorschlag: Art 3 BayEzG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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