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Art 1 BayEzG (Bayern) — Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten

Bayerisches Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste um Frieden und Verteidigung.