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Art 8 BayEbFöG (Bayern) — Bereitstellung von Räumen

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staat, staatliche Hochschulen, Gemeinden und Gemeindeverbände sollen für die Lehrangebote der Erwachsenenbildung geeignete Räume sowie vorhandene Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt überlassen, soweit das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohne Beeinträchtigung des Betriebs erfolgen kann. Bei Planung und Bau von Schul- und Bildungszentren sollen sie die Möglichkeit zur Mitbenutzung durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung berücksichtigen.