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# Art 2 BayEbFöG (Bayern) — Förderempfänger

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Förderempfänger sind Landesorganisationen und Träger auf Landesebene, wenn sie staatlich anerkannt sind.

(2) Landesorganisationen der Erwachsenenbildung (Landesorganisationen) sind rechtsfähige Vereinigungen von Trägern, die sich ihrem Vereinszweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 widmen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(3) Aufgaben der Landesorganisationen sind insbesondere

1. die Beratung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen,

2. die Umsetzung der Projektförderung nach Art. 7 im Zusammenwirken mit ihren Mitgliedern – Bedarfsanalyse, Antragskoordination, Evaluation –,

3. die Einleitung, bedarfsgerechte Entwicklung und Durchführung zentraler Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,

4. die Einleitung und Betreuung von Kooperationen ihrer Mitglieder,

5. die Verteilung staatlicher Fördermittel und

6. die Vertretung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat für Erwachsenenbildung.

(4) Landesorganisationen werden vom Staatsministerium auf Antrag staatlich anerkannt, wenn sie

1. in mindestens vier Regierungsbezirken Mitglieder haben,

2. ihre Mitglieder Gewähr dafür bieten, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze zu erfüllen und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel sicherstellen und

3. sicherstellen, dass ihre Mitglieder und deren Einrichtungen die in den Art. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sofern eine der Anerkennungsvoraussetzungen entfällt.

(5) Für Träger, die in mindestens vier Regierungsbezirken Einrichtungen betreiben und keiner Landesorganisation angehören (Träger auf Landesebene), gelten die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch ein organisatorisch und finanziell abgrenzbarer Teil einer rechtsfähigen juristischen Person sein können.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayEbFöG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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