Die Staatsregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz dem Staatsministerium übertragenen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen.
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Die Staatsregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz dem Staatsministerium übertragenen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen.