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§ 1 BayEUWahlOrgV (Bayern)

Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.