(1) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 86 Abs. 2
1.
Nr. 1
die Lehrkraft oder Förderlehrkraft,
2.
Nr. 2 bis 4
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
3.
Nr. 5 bis 7, 9 und 10
die Lehrerkonferenz, in den Fällen der Nrn. 9 und 10 im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und
4.
Nr. 8
die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz.
(2) Über Sicherungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 87
1.
Nr. 1
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
Nr. 2
die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz.
(3) Über die Wiederaufnahme nach Art. 86 Abs. 4 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, nach zweimaliger Entlassung bedarf die Wiederaufnahme des Einvernehmens der Schulaufsichtsbehörde, nach dreimaliger Entlassung der Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums, welche auch die Schule bestimmen.
(4) Vor der jeweiligen Entscheidung sind anzuhören
1. die Schülerin oder der Schüler in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 Nr. 2,
2. die Erziehungsberechtigten in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 und Art. 87 Nr. 2.
Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz können die Schülerin oder der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. Auf Antrag anzuhören sind
1. Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder eine Lehrkraft des Vertrauens in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 sowie
2. ein Mitglied des Elternbeirates bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis 10.
Art. 24 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. Auf die Rechte nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(5) Über getroffene Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind zu unterrichten
1. die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten,
2. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres die früheren Erziehungsberechtigten in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und Art. 87,
3. das zuständige staatliche Schulamt oder die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7, solange die Schulpflicht besteht,
4. die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen in den Fällen des Art. 87 Nr. 1.
Die Erziehungsberechtigten sind in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 vor dem Vollzug rechtzeitig und in Textform unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts zu unterrichten, für Erziehungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 gilt dies entsprechend. Im Übrigen kann die Unterrichtung nach Vollzug erfolgen.
(6) Eingeleitete Verfahren werden durch einen späteren Schulwechsel nicht berührt. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Schülerin oder der Schüler als derjenigen Schule zugehörend, die das Verfahren eingeleitet hat.
(7) Die Anordnung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach den Art. 86 Abs. 2 sowie Art. 87 haben keine aufschiebende Wirkung.