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Art 81 BayEUG (Bayern) — Zweck

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulversuche und MODUS-Schulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens. Sie haben den Zweck, neue Organisationsformen für Unterricht und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben.