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# Art 68 BayEUG (Bayern) — Durchführungsvorschriften

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden.

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Zitiervorschlag: Art 68 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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