(1) Öffentliche Mittelschulen können nur als staatliche Schulen errichtet werden.
(2) An Mittelschulen sind Jahrgangsklassen zu bilden, wobei gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 eingerichtet werden kann. Die Mittelschulen sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 mehrzügig geführt werden.
(3) Mittelschulen, die allein nicht die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 erfüllen, arbeiten in einem Mittelschulverbund zusammen. Im Verbundgebiet muss das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 jeweils an mindestens einer Schule bestehen. Für diejenigen Mittelschulen, die allein die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 erfüllen, gilt Art. 32 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Art. 32 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend; dem Verbundausschuss gehören auch die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an.
(4) Eine Mittelschule, die einem Verbund angehört, wird erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag auf Auflösung stellt. Eine Mittelschule, die keinem Verbund angehört, wird aufgelöst, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt und sie nicht in einen Verbund eingegliedert wird.
(5) Der Austritt eines Schulaufwandsträgers aus einem Schulverbund lässt den Verbund im Übrigen unberührt, sofern die im Verbund verbleibenden Schulen das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 noch gewährleisten. Ist dies nicht mehr der Fall oder treten die verbleibenden Schulen keinem anderen Verbund bei, kann die Regierung schulorganisatorische Maßnahmen treffen, um den Fortbestand von Mittelschulen zu gewährleisten.
(6) In Gemeinden mit mehreren Mittelschulen kann auf Antrag des Schulaufwandsträgers für zwei oder mehr Mittelschulen ein gemeinsamer Sprengel gebildet werden.