(1) Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen.
(2) Unterricht wird im Regelfall als Präsenzunterricht erteilt. Hiervon abweichend kann Unterricht auch in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfinden (Distanzunterricht). Distanzunterricht soll durch elektronische Datenkommunikation einschließlich der Videoübertragung in Bild und Ton von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften unterstützt werden. Distanzunterricht im Fall des Art. 23 kann auch ganz unter Einsatz elektronischer Datenkommunikation erteilt werden. Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
(3) Eine sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Sie kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. Sonstige Schulveranstaltungen finden in der Regel an Unterrichtstagen statt. Die Schule kann einen jährlichen Höchstbetrag für Schulveranstaltungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat festlegen.