nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16 BayEUG (Bayern) — Die Fachoberschule und die Berufsoberschule

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule. Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrung. Es können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1. Technik,

2. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

3. Wirtschaft und Verwaltung,

4. Internationale Wirtschaft,

5. Sozialwesen,

6. Gesundheit,

7. an der Fachoberschule zusätzlich Gestaltung.

(2) Die Berufliche Oberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung erfolgt der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, ansonsten in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule. Die Jahrgangsstufen gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.

(3) Die Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische Ausbildung. Sie verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.

(4) Die Berufsoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13; sie kann in Teilzeitform geführt werden. Sie verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.

(5) An der Beruflichen Oberschule können insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 einjährige Vorklassen eingerichtet werden. Schülerinnen und Schüler können den mittleren Schulabschluss erwerben

1. im Rahmen einer Vorklasse, wenn sie über den Abschluss der Mittelschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, oder

2. im Rahmen einer Integrationsvorklasse, wenn sie die Voraussetzungen für deren Besuch erfüllen.

---

Zitiervorschlag: Art 16 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEUG/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
