(1) Die Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit- und Vollzeitunterricht im Rahmen der beruflichen Ausbildung, die von Berufsschulpflichtigen und Berufsschulberechtigten besucht wird. Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit der betrieblichen Berufsausbildung oder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit beruflich zu bilden und zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern.
(2) Die Berufsschule verleiht nach Maßgabe der erzielten Leistungen den erfolgreichen Berufsschulabschluss. Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss wird auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn
1. im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0,
2. ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und
3. eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachgewiesen werden. In Fällen besonderer Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das Staatsministerium trifft die näheren Regelungen.
(3) Die Berufsschulen haben insbesondere die allgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowie die für den Ausbildungsberuf oder die berufliche Tätigkeit erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen; im Berufsgrundschuljahr obliegt ihnen auf Berufsfeldbreite die Vermittlung von fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Ausbildung in der Berufsschule umfasst eine einjährige Grundstufe und eine darauf aufbauende mindestens einjährige Fachstufe. Der Unterricht in der Grundstufe wird durchgeführt
1. für anerkannte Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, zur Vermittlung beruflicher Grundbildung
a) im Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
oder
b) im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
2. für anerkannte Ausbildungsberufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, in Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht.
Der Unterricht in der Grundstufe wird für Berufe nach Satz 3 Nr. 1 auf Berufsfelder, für Berufe nach Satz 3 Nr. 2 auf die einzelnen Ausbildungsberufe bezogen erteilt. Beim Unterricht auf Berufsfeldbreite sind Berufsfeldschwerpunkte in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen zu bilden. Der Unterricht in der Fachstufe wird berufsspezifisch in Teilzeitform an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt.
(4) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem jeweils fachlich zuständigen Staatsministerium die berufliche Grundbildung einschließlich des Berufsgrundschuljahres.