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Art 117 BayEUG (Bayern) — Bayerisches Landesamt für Schule

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung sowie des Schulsports.