(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung sowie des Schulsports.